Satzung

Satzung der Gesang- und Sportvereinigung Hemmingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesang- und Sportvereinigung Hemmingen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 71282 Hemmingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind rot / schwarz.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Förderung der Kunst und Kultur.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Angebote, Kurse, Turniere und  Wettkämpfe.
  2. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. und, soweit eine Theatergruppe besteht, des Landesverbands Amateurtheater Baden-Württemberg, dessen Satzung er anerkennt. Er unterwirft sich auch den Satzungen und den Ordnungen der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden
  5. Am Trainings- und Spielbetrieb dürfen nur Vereinsmitglieder teilnehmen. Mitglieder anderer Vereine in Spielgemeinschaften bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
– außerordentlichen Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds hat durch schriftliche Kündigung an den Vorstand bis spätestens sechs Wochen zum Jahresende zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung erforderlich.
    Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten entsprechend die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    – Die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt;
    – Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
    – Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Auschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 6 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.
  2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Generalversammlung zu beschließen ist.
  3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, aktiven und passiven Wahlrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  3. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Generalversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:
    a) Mitteilung von Anschriftsänderungen / Änderungen der E-Mail-Adresse
    b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.)
    c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
    Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Organe, Arbeitsweise

  1. Die Organe des Vereins sind
  • die Generalversammlung;
  • die Jugendvollversammlung;
  • der Hauptausschuss;
  • der Vorstand;
  • der Ehrenausschuss.

    2. Die Organe des Vereins arbeiten gemäß der Satzung und der Ordnungen des Vereins. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal im GSV-Clubhaus statt.
  2. Die Generalversammlung ist von dem / von der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung auf der Homepage gsvhemmingen.de und im Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    – Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
    – Entlastung des Vorstands;
    – Wahl des Vorstands;
    – Wahl der Beisitzer / der Beisitzerinnen (auf ein Jahr);
    – Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin;
    – Beschlussfassung über Art und Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, die dem Hauptverein zustehen;
    – Beschlussfassung über Art und Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, die den Abteilungen zustehen. Deren Höhe wird vom Hauptausschuss festgelegt;
    – Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
    – Beratung und Beschlussfassung über Ordnungen gemäß § 15 dieser Satzung;
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  4. Anträge zur Generalversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden, Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bei dem / der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge zur Satzungsänderung können grundsätzlich nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden gezählt, aber nicht berücksichtigt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Protokollführer / der Protokollführerin und von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung maßgeblich
  9. Die Generalversammlung kann entweder real, in hybrider Form oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Generalversammlungen finden in einem nur für die berechtigten Teilnehmer der Generalversammlung zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Die Teilnehmer müssen sich dazu über gesonderte Zugangsdaten anmelden. Die Zugangsdaten sind jeweils nur für die jeweilige Generalversammlung gültig. Die teilnahmeberechtigten Personen, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, die Übrigen erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten drei Tage vor der Generalversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor der Generalversammlung an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Die Empfänger sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die Regelungen über eine reale oder virtuelle Generalversammlung gelten auch in analoger Anwendung bei Abteilungsversammlungen. Die Entscheidung, ob eine Abteilungsversammlung real oder virtuell erfolgt obliegt der Abteilungsleitung. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 10 Außerordentliche Generalversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
– das Interesse des Vereins es erfordert, oder
– die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angaben des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß § 9 der Satzung.

§ 11 Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an:
    – die Mitglieder des Vorstands;
    – die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen;
    – der Vereinsjugendleiter / die Vereinsjugendleiterin;
    – bis zu drei Beisitzer / Beisitzerinnen
  2. Sitzungen des Hauptausschusses finden mindestens zweimal im Jahr statt und werden von dem / der 1 Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  3. Dem Hauptausschuss obliegt
    – die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
    – die Beschlussfassung über die Höhe von Abteilungsbeiträgen, -aufnahmegebühren und –umlagen;
    – die Beschlussfassung über die Ordnung des Vereins, soweit dies nicht der Generalversammlung vorbehalten ist;
    – die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen;
    – über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes zu entscheiden;
    – die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen, sportlicher, kultureller und geselliger Art.

§ 12 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    – der / die 1. Vorsitzende;
    – der / die 2. Vorsitzende;
    – der / die 3. Vorsitzende
    – der Vorstand für Finanzen;
    – der Schriftführer / die Schriftführerin
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    – der / die 1. Vorsitzende;
    – der / die 2. Vorsitzende;
    – der / die 3. Vorsitzende.
    Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei der drei BGB-Vorstände gemeinsam vertreten (Vier-Augen-Prinzip).
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme des / der stellvertretenen Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefonkonferenz oder virtuell fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, Telefonkonferenz oder virtuell teilnehmen.

§ 13 Abteilungen

  1. Die Abteilungen werden durch Beschluss des Hauptausschusses gebildet oder aufgelöst. Wird eine Abteilung aufgelöst, sind alle von ihr genutzten Sportgeräte, bewegliche und unbewegliche Anlagen sowie alle übrigen Kassen- und Vermögenswerte an den Vorstand herauszugeben.
  2. Eine Abteilung wird durch
    – Abteilungsleiter / Abteilungsleiterin;
    – Stellvertreter / Stellvertreterin;
    – Kassierer / Kassiererin;
    – Jugendleiter / Jugendleiterin;
    – Schriftführer / Schriftführerin
    – Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit festen Aufgaben
    geführt.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung für ein bis zwei Jahre gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungsversammlungen finden jährlich rechtzeitig vor der Generalversammlung im Clubhaus statt. Der Termin und ihre Tagesordnung sind mindestens drei Wochen auf der Homepage gsvhemmingen.de und im Amtsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen. Der Vorstand ist hierzu einzuladen.
  5. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
  6. Einzelheiten des Abteilungsbetriebs und -lebens können die Abteilung in einer Abteilungsordnung regeln, die vom Vorstand genehmigt werden muss und dieser Satzung nicht widersprechen darf.
  7. Die Abteilungen wenden § 17 dieser Satzung „Kassenprüfung“ entsprechend an.

§ 14 Vereinsjugend

  1. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
  2. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
  3. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig.
  4. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung,  eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung sowie nach Bedarf andere Ordnungen geben. Finanzordnung und Beitragsordnung sind von der Generalversammlung zu genehmigen. Alle anderen Ordnungen erlässt der Hauptausschuss.

§ 16 Ehrenausschuss

  1. Der Ehrenausschuss wird vom Hauptausschuss auf zwei Jahre ernannt.
  2. Den Ehrenausschuss bilden
    – Der / die Ehrenausschussvorsitzende;
    – Dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin;
    – Der / die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der / die stellvertretende Vereinsvorsitzende;
    – Der Schriftführer / die Schriftführerin des Vereins;
    – Mindestens zwei Ehrenmitglieder als Beisitzer.
  3. Die Aufgaben des Ehrenausschusses sind
    – Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern;
    – Abstattung von Krankenbesuchen bei Vereinsmitgliedern;
    – Persönliche Kontaktpflege zu den Mitgliedern, insbesondere zur älteren Generation;
    – Teilnahme bei Bestattungen von Vereinsmitgliedern;
    – Ehrungen zu überwachen, wobei die vorgeschlagenen Personen die Bestimmungen der Ehrenordnung erfüllen müssen.
  4. Beschlüsse des Ehrenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenausschussvorsitzenden.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer / -prüferinnen, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer / -prüferinnen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Generalversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer /-prüferinnen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer / -prüferinnen die Entlastung.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft der Vorstand i.S.d. § 12 Ziff. 1 dieser Satzung. Soweit es diesen selbst betrifft obliegt es dem Hauptausschuss. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbindungen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann und vom Hauptausschuss zu genehmigen ist.

§ 19 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des
Vereins verhängen, wegen gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen
1. Verweis;
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 20 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Geschlecht, Nationalität, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Geburtstag, Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder sie von den Mitgliedern gemäß § 10 Ziffer 2 gefordert wird.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Generalversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hemmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Ludwigsburg in Baden-Württemberg. Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist 71282 Hemmingen.

§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 18. Juni 2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.